Kurz erklärt
Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 bestätigt Prüfergebnisse am gelieferten Erzeugnis, unterzeichnet von einem fertigungsunabhängigen Prüfer.
Inhalt
Was ist Abnahmeprüfzeugnis 3.1?
Die DIN EN 10204 legt Arten von Prüfbescheinigungen für metallische Erzeugnisse fest; in der Praxis wird sie auch für andere Bauteile vereinbart. Sie unterscheidet nichtspezifische Bescheinigungen, die auf Prüfungen an gleichartigen Erzeugnissen beruhen, und spezifische Bescheinigungen, die sich auf das tatsächlich gelieferte Los beziehen.
Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist eine spezifische Bescheinigung. Der Hersteller bestätigt darin, dass die gelieferten Erzeugnisse den Bestellanforderungen entsprechen, und gibt die Prüfergebnisse an, etwa chemische Zusammensetzung, mechanische Kennwerte oder Maße. Unterschrieben wird es von einem Abnahmebeauftragten des Herstellers, der von der Fertigungsabteilung unabhängig ist. Beim Abnahmeprüfzeugnis 3.2 bestätigt zusätzlich ein Beauftragter des Bestellers oder ein in amtlichen Vorschriften genannter Sachverständiger.
Zur Abgrenzung: Die Werksbescheinigung 2.1 enthält keine Prüfergebnisse, das Werkszeugnis 2.2 nichtspezifische Ergebnisse. Ein 3.1-Zeugnis ist nur über die Kennzeichnung, etwa Schmelze- oder Chargennummer, eindeutig dem Bauteil zuzuordnen.
Praxis in Instandhaltung und Beschaffung
Die gewünschte Bescheinigungsart muss in der Bestellung stehen; ein nachträglich angefordertes 3.1-Zeugnis ist oft nicht mehr erhältlich. Im Wareneingang sollte die Chargennummer auf dem Zeugnis mit der Kennzeichnung am Teil abgeglichen werden.
Synonyme und Abkürzungen: 3.1-Zeugnis · Abnahmeprüfzeugnis EN 10204 3.1 · Materialzeugnis 3.1 · Inspection Certificate 3.1 · Mill Test Certificate (MTC) 3.1
Häufige Fragen
Wer darf ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ausstellen?
Ausgestellt wird es vom Hersteller des Erzeugnisses, unterzeichnet von seinem fertigungsunabhängigen Abnahmebeauftragten. Händler und Zwischenhändler stellen kein eigenes 3.1-Zeugnis aus, sondern geben das Zeugnis des Herstellers unverändert weiter. Wird Material weiterverarbeitet, etwa zugeschnitten, ist wichtig, dass die Kennzeichnung übertragen wird, damit der Bezug zum ursprünglichen Zeugnis erhalten bleibt.
Wann wird statt 3.1 ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 verlangt?
Ein 3.2-Zeugnis wird vor allem dann gefordert, wenn Vorschriften oder der Besteller eine zusätzliche, unabhängige Bestätigung verlangen, etwa bei sicherheitsrelevanten Bauteilen oder bestimmten Druckgeräten. Weil ein Beauftragter des Bestellers oder ein Sachverständiger an der Prüfung teilnimmt, muss dies vorab vereinbart und terminiert werden. Das kostet in der Regel Zeit und zusätzliches Geld.
Werden 3.1-Zeugnisse auch für Ersatzteile verlangt?
Häufig ja, vor allem in Branchen mit hohen Anforderungen an Werkstoffnachweise, etwa in der Chemie, bei Druckgeräten, in Kraftwerken oder in der Lebensmittelverarbeitung. Für ein Ersatzteil gelten meist dieselben Nachweispflichten wie für das Originalteil. Da Zeugnisse nachträglich kaum zu beschaffen sind, sollte bei Händlerware vor der Bestellung geklärt werden, ob das Herstellerzeugnis vorliegt.